Art. 6 BayIngG

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer ohne nach Art. 2 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur allein oder in einer Wortverbindung führt.

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