Art. 15 BayIntG

Bayerischer Integrationsbeauftragter, Bayerischer Integrationsrat

(1) Die Staatsregierung beruft im Rahmen des Bayerischen Beauftragtengesetzes eine Persönlichkeit zu ihrer Beratung und Unterstützung in Fragen der Integrations-, Asyl- und Migrationspolitik (Bayerischer Integrationsbeauftragter).

(2) Der Integrationsbeauftragte kann zu seiner Beratung Vertreter von Verbänden, die die Integration von Migrantinnen und Migranten fördern wollen, heranziehen (Bayerischer Integrationsrat).

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.