Art. 12 BayJAVollzG
Kleidung
(1) 1Die Jugendlichen dürfen eigene Kleidung tragen. 2Dieses Recht kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert.
(2) Bei Bedarf stellt die Anstalt den Jugendlichen Anstaltskleidung zur Verfügung.
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