Art. 15 BayJAVollzG
Beschäftigung
1Den Jugendlichen sind Maßnahmen zur lebenspraktischen, schulischen und beruflichen Entwicklung anzubieten. 2Im Rahmen dieser Maßnahmen können ihnen Aufgaben innerhalb der Anstalt und sonstige gemeinnützige Tätigkeiten übertragen werden.
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