Art. 27 BayJAVollzG
Anstalten
(1) 1Der Jugendarrest wird getrennt von Strafgefangenen oder Gefangenen anderer Haftarten vollzogen. 2Art. 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung gewährleistet ist.
(3) 1Es sind bedarfsgerechte Räumlichkeiten für Gruppen- und Einzelmaßnahmen vorzusehen. 2Gleiches gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge.
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