Art. 32 BayJAVollzG

Beiräte

(1) 1Für jede Anstalt ist ein nach Art. 185 BayStVollzG gebildeter Beirat zuständig. 2Die Zuordnung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Art. 186 bis 188 BayStVollzG gelten entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.