Art. 35 BayJAVollzG

Freizeit- und Kurzarrest

(1) 1Für den Freizeit- und Kurzarrest nach § 16 Abs. 2 und 3 JGG gelten die Vorschriften der Teile 2 und 3, soweit es die kurze Arrestdauer zulässt. 2Maßnahmen zur erzieherischen Vollzugsgestaltung sollen angeboten werden, wenn das mit Blick auf die kurze Arrestdauer sinnvoll und möglich ist.

(2) 1Eine ärztliche Untersuchung erfolgt nur, wenn Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Erkrankungen vorliegen. 2Die Art. 7 und 24 Abs. 1 finden keine Anwendung. 3Ein Schlussbericht nach Art. 25 wird nur erstellt, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist.

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