Art. 4 BayJAVollzG

Stellung der Jugendlichen, Mitwirkung

(1) Art. 125 BayStVollzG gilt entsprechend.

(2) 1Die Jugendlichen sind verpflichtet, an Maßnahmen, die der Erreichung des Vollzugziels dienen, mitzuwirken. 2Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

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