Art. 11 BayJG
Jagdgenossenschaft
(1) 1Die Jagdgenossenschaft (§ 9 des Bundesjagdgesetzes1)) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden. 3Diese haben ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.
(2) 1Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der Jagdbehörden bedarf. 2Erläßt das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Satzungsmuster, so ist eine Satzung von der Genehmigungspflicht befreit, wenn sie keine oder nur solche Abweichungen enthält, die im Satzungsmuster selbst vorgesehen sind; in diesem Fall soll die Satzung spätestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten der Jagdbehörde vorgelegt werden. 3Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. 4Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzungen aufzustellen, in denen auch Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaften enthalten sein sollen. 5Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlaß einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so erläßt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft.
(3) 1Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. 2Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.
(4) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes) bis zur Wahl des Jagdvorstands trägt die Jagdgenossenschaft.
(5) Gehören zu einem Gemeinschaftsjagdrevier Flächen verschiedener Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete, so nimmt der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Gemeinschaftsjagdreviers liegt, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstands dessen Geschäfte wahr.
(6) 1Besteht die einem Eigenjagdrevier angegliederte Grundfläche aus mehreren selbständigen Grundstücken, die im Eigentum von mehr als 15 Personen stehen, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). 2Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die §§ 9 und 10 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes und die Absätze 1 bis 5 sinngemäß Anwendung.
Fußnote(n):
- 1)
- BGBl. FN 792-1
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