Art. 20 BayJG

Tod des Jagdpächters

1Ist beim Tod des Jagdpächters der Erbe nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes1)) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 zu benennen. 2Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach Art. 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 792-1

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