Art. 29 BayJG

Sachliche Gebote und Verbote

(1) Auf krankgeschossenes Wild ist ergänzend zu § 22a BJagdG zeitgerecht und fachgemäß nachzusuchen.

(2) Verboten ist

1.

Wild

a)

unter Verwendung von Gift, Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, vergifteten oder betäubenden Ködern, Sprengstoffen oder Gasen zu fangen oder zu erlegen,

b)

unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles oder Nachtzielgeräten, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, zu fangen oder zu erlegen; ausgenommen hiervon sind Schwarzwild, Haarraubwild, soweit dieses nicht Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG unterfällt und invasive Haarwildarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG),

c)

unter Verwendung von Spiegeln, elektrische Schläge erteilenden Geräten oder akustisch-elektronischen Geräten zu fangen oder zu erlegen; das Verbot zur Verwendung akustisch-elektronischer Geräte gilt nicht für Haarraubwild, soweit es nicht Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG unterfällt, sowie für invasive Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG,

d)

mit Fanggeräten, insbesondere Fallen, Schlingen jeder Art, Leim und sonstigen Klebstoffen, Haken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen, sowie Fangvorrichtungen, insbesondere Fang- oder Fallgruben, zu fangen oder zu erlegen; dies gilt vorbehaltlich des Art. 29a nicht für die Jagd mit Fallen auf Wildkaninchen, Nutria und Haarraubwild, wobei beim Fang von Haarraubwild nach Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG die Fallen grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen selektiv sein müssen,

e)

aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu beschießen; für Körperbehinderte sind Ausnahmen der Jagdbehörde möglich, wenn diese aufgrund ihrer körperlichen Behinderung die Jagd nur auf diese Weise ausüben können,

f)

mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen zu beschießen,

g)

mit Armbrüsten, auch als Fangschuss, zu beschießen,

h)

mit Bögen oder sonstigen Geräten, die Bolzen, Pfeile, Speere oder Spieße verschießen, sowie mit gehacktem Blei oder mit Vorderladerwaffen, auch als Fangschuss, zu beschießen,

i)

mit Pistolen oder Revolvern zu beschießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt,

j)

absichtlich krankzuschießen, insbesondere zur Abrichtung und Prüfung von Jagdhunden,

k)

zu bejagen, das durch Überflutungen, Lawinen oder sonstige Naturkatastrophen in Not geraten oder zum Verlassen der Einstände gezwungen worden ist; dies gilt nicht, soweit die Not des Wildes nur durch Erlegung beendet werden kann,

l)

durch Lappen oder sonstige Mittel daran zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln,

m)

später als vier Wochen vor Beginn der Jagdzeit, sofern es zuvor eingefangen oder aufgezogen wurde, auszusetzen,

n)

zur Nachtzeit zu erlegen, mit Ausnahme von Schwarzwild, Haarraubwild, Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild sowie invasiven Haarwildarten nach § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang,

o)

unbefugt, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören; die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei steht dem nicht entgegen,

2.

mit Schrot und Posten auf Schalenwild zu schießen und ausgenommen zur Abgabe von Fangschüssen mit Schrot und Posten auf Wölfe zu schießen,

3.

auf Rehwild mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt,

4.

auf alles übrige Schalenwild und Wölfe mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben,

5.

Selbstschussgeräte zu verwenden,

6.

die Treibjagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, auszuüben,

7.

die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 m von der Reviergrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder, die Treibjagd bei Mondschein, die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 ha oder die Hetzjagd auf Wild auszuüben,

8.

Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen, ausgenommen Kirrungen, zu erlegen,

9.

Abwurfstangen ohne Erlaubnis des Revierinhabers zu sammeln,

10.

Arzneimittel, natürliche und synthetische Lockmittel, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe die Gesundheit von Wild oder Menschen gefährden können, an Wild zu verabreichen oder auszubringen,

11.

geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden.

(3) 1Die in Abs. 2 Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen Energiewerte und Mindestkaliber können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke und die tierschutzgerechte Tötungswirkung bestätigt wird. 2Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition sind das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus die Gebote nach Abs. 1 und die Verbote nach Abs. 2 zu erweitern.

(5) 1Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus die Verbote des Abs. 2 aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gefährdung der Gesundheit von Menschen, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, aus Gründen des Tierschutzes, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten einzuschränken. 2Für Federwild nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG darf die Einschränkung der Verbote nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis f und Nr. 11 nur aus den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen und nach den in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben erfolgen, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. 3Für Wild nach Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG darf die Einschränkung der Verbote nach Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis g nur aus den in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG genannten Gründen erfolgen, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und entweder die Wildpopulation trotz der Einschränkung weiterhin in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt oder der ungünstige Erhaltungszustand nicht verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird.

(6) Die Jagdbehörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 5 die Verbote des Abs. 2 auch durch Einzelanordnung einschränken.

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