Art. 48 BayJG

Überwachung des Wildhandels

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Vorschriften über die behördliche Überwachung des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie der gewerbsmäßigen Verarbeitung von Wildbret und die behördliche Überwachung der Wildhandelsbücher zu erlassen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes1)).

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 792-1

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.