Art. 61 BayJG
Ausführungsvorschriften
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und die Rechtsverordnungen, die das Bundesjagdgesetz1) und seine Ausführungsvorschriften den Ländern vorbehalten.
Fußnote(n):
- 1)
- BGBl. FN 792-1
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