Art. 3 BayKatFortGebG

Fälligkeit

1Die Katasterfortführungsgebühr wird mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch fällig. 2Sie wird von den Amtsgerichten zusammen mit der Gebühr für die Eintragung in das Grundbuch erhoben; dies gilt auch, wenn diese Gebühr als Vorschuß erhoben wird.

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