§ 1 BayKelV

Die Befugnis zur Aufstellung von Bebauungsplänen für den in der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Errichtung und zum Betrieb des Hafens Kelheim – Zweckverband – (Bekanntmachung der Regierung von Niederbayern vom 1. Juni 1976 - Nr. 230 - 4378 h 10-1; RABl S. 90) festgelegten räumlichen Wirkungsbereich wird auf den Zweckverband übertragen.

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