§ 2 BayKHV
Voraussetzungen und Umfang der Ansprüche
(1) 1Der Anspruch auf Kommunikation gemäß Art. 11 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 BayBGG besteht nur, soweit die Verwendung von Gebärdensprache oder anderen Kommunikationshilfen zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation der Berechtigten mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule erforderlich ist. 2Er besteht nicht, wenn die Verpflichteten das Verwaltungsverfahren schriftlich durchführen und die hör- oder sprachbehinderte Person ihre Rechte durch schriftliche Äußerung ausreichend wahrnehmen kann.
(2) 1Die Berechtigten haben nach der Besonderheit des Einzelfalls einen Anspruch auf Hinzuziehung einer Gebärdensprachdolmetscherin oder eines Gebärdensprachdolmetschers oder auf Hinzuziehung anderer geeigneter Kommunikationshilfen, wenn die Verwendung der Kommunikationshilfe erforderlich ist und im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung oder eine barrierefreie Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule sicherstellt. 2Die Kommunikationshilfen sind von den Berechtigten selbst zur Verfügung zu stellen. 3Dies gilt nicht, wenn die Verpflichteten sie selbst zur Verfügung stellen und dies den Berechtigten unverzüglich nach Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 3 mitteilen.
(3) 1Die Berechtigten haben ein Wahlrecht hinsichtlich der zu benutzenden Kommunikationshilfe. 2Die Wahlentscheidung ist den Verpflichteten rechtzeitig mitzuteilen; sie kann nachträglich nur geändert werden, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. 3Die Verpflichteten können die ausgewählte Kommunikationshilfe zurückweisen, wenn sie mit Mehrkosten verbunden oder ungeeignet oder nicht erforderlich ist. 4Zudem können die Verpflichteten die Berechtigten auf eine von ihnen zur Verfügung gestellte Kommunikationshilfe verweisen, sofern diese für die Berechtigten geeignet ist.
(4) Von der Hinzuziehung von Kommunikationshilfen nach Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder wenn durch die Hinzuziehung von Kommunikationshilfen die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde.
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