Art. 16 BayKiBiG
Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege
1Tagespflegepersonen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. 2Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.
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