Art. 27 BayKiBiG
Mitteilungspflichten
1Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger bzw. dem nach Art. 20 zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
- 1.
-
Name und Vorname des Kindes,
- 2.
-
Geburtsdatum des Kindes,
- 3.
-
Geschlecht des Kindes,
- 4.
-
Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern,
- 5.
-
Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,
- 6.
-
Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe (Art. 21 Abs. 5) und
- 7.
-
Rückstellung des Kindes von der Aufnahmen in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG.
2Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 3Der Träger bzw. die Tagespflegeperson hat die Eltern auf diese Pflichten und die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen.
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