Art. 9a BayKiBiG

Verbot der Gesichtsverhüllung

1Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen dürfen während der Besuchszeit ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, betreuungsbedingte Gründe stehen dem entgegen. 2Satz 1 gilt für Tagespflegepersonen entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.