Art. 9a BayKiBiG
Verbot der Gesichtsverhüllung
1Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen dürfen während der Besuchszeit ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, betreuungsbedingte Gründe stehen dem entgegen. 2Satz 1 gilt für Tagespflegepersonen entsprechend.
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