Art. 1 BayKoenigshsVermRG
Zur Durchführung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Bayerischen Staat und dem vormaligen Bayerischen Königshaus wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Wittelsbacher Ausgleichsfonds“ errichtet.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.