§ 2 BayKommV
Tag der amtlichen Bekanntmachung
Als Tag der amtlichen Bekanntmachung gilt bei einer Bekanntmachung
- 1.
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in einem ausschließlich digitalen Amtsblatt oder einer ausschließlich digitalen Tageszeitung der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,
- 2.
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in einem nicht nur digital veröffentlichten Amtsblatt, einem Druckwerk oder einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung der Ausgabetag des Amtsblattes, des Druckwerkes oder der Tageszeitung,
- 3.
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durch Niederlegung und deren Bekanntgabe
- a)
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auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite der Gemeinde oder einer ausschließlich digitalen Tageszeitung der erste Tag der öffentlichen Verfügbarkeit im Internet,
- b)
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in einer nicht nur digital erscheinenden Tageszeitung der Ausgabetag der Tageszeitung oder
- c)
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auf einer Gemeindetafel der Tag des Anschlages oder der digital lesbaren Anzeige.
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