§ 19 BayKompV

Bemessungsgrundsätze

(1) Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme, in die insbesondere folgende Komponenten einzurechnen sind:

1.
Herstellungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten im Bemessungszeitraum für regelmäßig anfallende Maßnahmen gemäß § 10,
2.
Kosten für die Planung, die sonstige Verwaltung und das Personal, für die 20 v.H. der Herstellungs-, Pflege- und Unterhaltungskosten anzusetzen sind,
3.
Kosten des Flächenerwerbs entsprechend den Bodenrichtwerten gemäß den Ermittlungen des Gutachterausschusses nach dem Baugesetzbuch zuzüglich Nebenkosten.

(2) 1Sind diese Kosten nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. 2Die Kosten sind nicht feststellbar, wenn entsprechende Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen objektiv nicht möglich sind. 3Nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind in der Regel Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch Mast- oder Turmbauten, die höher als 20 Meter sind.

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