Art. 14 BayKRegG

Registerbeirat

1Zur Koordination der wissenschaftlichen Nutzung der Daten der Krebsregistrierung, der eigenen wissenschaftlichen Zielsetzungen sowie zur Bewertung externer Anfragen zur Datennutzung beruft das Staatsministerium einen Beirat. 2Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich. 3Das Staatsministerium führt den Beiratsvorsitz.

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