§ 1 BayKRegV

Aufbau und Aufgaben

(1) Das Krebsregister wird von folgenden Organisationseinheiten, die am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eingerichtet sind, geführt (krebsregisterführende Stelle):

1.

Vertrauensstelle (§ 2),

2.

Regionalzentren (§ 3) und

3.

Zentralstelle für Krebsfrüherkennung und Krebsregistrierung – ZKFR – (§ 4).

(2) 1Die krebsregisterführende Stelle stellt die Daten in pseudonymisierter Form für Qualitätssicherungs- und Forschungszwecke bereit. 2Sie wirkt an der epidemiologischen Forschung, der Versorgungs- und der Ursachenforschung mit.

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