Art. 7 BayKrG
Bayerischer Krankenhausplanungsausschuss
(1) 1Für die Mitwirkung der Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 KHG wird bei der Krankenhausplanungsbehörde der Bayerische Krankenhausplanungsausschuss gebildet. 2Er umfasst folgende Mitglieder:
- 1.
-
Bayerische Krankenhausgesellschaft,
- 2.
-
Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
- 3.
-
Bayerischer Gemeindetag,
- 4.
-
Bayerischer Städtetag,
- 5.
-
Bayerischer Landkreistag,
- 6.
-
Bayerischer Bezirketag,
- 7.
-
Freie Wohlfahrtspflege Bayern,
- 8.
-
Verband der Privatkrankenanstalten in Bayern e. V.,
- 9.
-
Landesausschuss Bayern des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.,
- 10.
-
Bayerische Landesärztekammer.
(2) Mit den Mitgliedern sind bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme einvernehmliche Regelungen anzustreben.
(3) 1Jedes der in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder benennt der Krankenhausplanungsbehörde zwei Personen zur ständigen Vertretung. 2An den Sitzungen können die betroffenen Staatsministerien teilnehmen. 3Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium).
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