Art. 17 BayKSG
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche
(1) Bei Einsätzen
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von ehrenamtlichen Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen oder angeforderter privater Organisationen zur Katastrophenabwehr oder
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des Örtlichen Einsatzleiters oder der ehrenamtlichen Mitglieder einer Einheit, die die Kreisverwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz oder im Bereich der sonstigen Gefahrenabwehr aufgestellt hat,
gilt Art. 33a Abs. 1 bis 4 BayRDG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ersatz- und Erstattungsansprüche gegen die Organisation oder Kreisverwaltungsbehörde richten, für die sie tätig werden.
(2) Für ehrenamtliche Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder privater Organisationen, die über die Integrierte Leitstelle alarmiert werden, um als Mitglieder einer Schnell-Einsatz-Gruppe bei der Abwehr einer konkreten Gefahr Unterstützung zu leisten, gilt Art. 33a BayRDG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche nach Art. 33a Abs. 3 und 4 BayRDG gegen die Organisation richten, für die sie tätig werden.
(3) 1Stellt ein privater Arbeitgeber eine im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz tätige ehrenamtliche Einsatzkraft unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts frei, damit sie an einer vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilnehmen kann, die aus besonderen Gründen nur während der üblichen Arbeitszeit stattfinden kann und geeignet ist, zu einer spürbaren Steigerung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit der ehrenamtlichen Einsatzkraft zu führen, erhält er das fortgezahlte Arbeitsentgelt ersetzt. 2Die Höhe des Ersatzanspruchs wird nach Art. 10 Satz 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes bemessen. 3Beruflich selbständige ehrenamtliche Helfer erhalten entsprechend den Sätzen 1 und 2 ihren Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag nach Art. 33a Abs. 3 BayRDG ersetzt. 4Alle ehrenamtlichen Helfer erhalten Sachschäden ersetzt, die ihnen ohne eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Satzes 1 entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann. 5Die Ersatzansprüche richten sich gegen die Organisation, für die die Helfer tätig werden. 6Der Staat erstattet den Organisationen die notwendigen Aufwendungen nach Satz 5 bis zur Höhe der Stundenvergütung nach Satz 3.
(4) Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn anderweitige Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- oder Ersatzansprüche nach bayerischem Landesrecht oder dem THW-Gesetz bestehen.
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