Art. 3 BayKSG
Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden
Die Kreisverwaltungsbehörden und, soweit erforderlich, die übrigen Katastrophenschutzbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere
- 1.
- allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,
- 2.
- die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
- 3.
- durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,
- 4.
- in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten durchzuführen.
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