§ 1 BayKultAmtsBZV
(1) 1Die Beifügung von Zusätzen zu den in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen wird für die Beamten des Deutschen Museums (Anstalt des öffentlichen Rechts) und des Germanischen Nationalmuseums (Stiftung des öffentlichen Rechts) nach Maßgabe der Anlage geregelt. 2Die Zusätze sind durch Sperrdruck gekennzeichnet.
(2) Grundamtsbezeichnungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden ohne Zusatz verliehen.
(3) Die Grundamtsbezeichnung und der beigefügte Zusatz bilden die Amtsbezeichnung im Sinn des Art. 89 des Bayerischen Beamtengesetzes2).
Fußnote(n):
- 2)
- BayRS 2030-1-1-F
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.