Art. 12 BayLaBG

Gewinnverwendung

1Vom Jahresüberschuss sind mindestens 25 v. H. einer gesetzlichen Rücklage zuzuführen, bis diese den zehnten Teil oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreicht; von dem danach verbleibenden Teil können andere Rücklagen gebildet werden. 2Im Übrigen ist der ausschüttungsfähige Gewinn wie folgt abzuführen:

1.

an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung sowie

2.

anteilig an den Freistaat Bayern auf seine Beteiligung nach Art. 23 Abs. 3; das Nähere wird in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung geregelt.

 3Zur Abrundung des Abführungsbetrags nach Satz 2 Nr. 1 kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.

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