Art. 1 BayLArztG
Zulassung zum Medizinstudium
1Soweit zur Gewährleistung der hausärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten Studienplätze im Studiengang Medizin im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung zur Verfügung stehen, werden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe von Art. 3 zugelassen, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Freistaat Bayern gegenüber verpflichtet haben,
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unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ausschließlich in Bayern eine Weiterbildung als Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Innere Medizin zu durchlaufen und
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unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nr. 1 für mindestens zehn Jahre ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten eine entsprechende Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung auszuüben.
2Bedarfsgebiete sind die nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für die hausärztliche Versorgung in Bayern festgestellten Gebiete. 3Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt).
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