Art. 1 BayLArztG

Zulassung zum Medizinstudium

1Soweit zur Gewährleistung der hausärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten Studienplätze im Studiengang Medizin im Rahmen der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung zur Verfügung stehen, werden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe von Art. 3 zugelassen, wenn sie sich durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages dem Freistaat Bayern gegenüber verpflichtet haben,

1.

unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ausschließlich in Bayern eine Weiterbildung als Facharzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Innere Medizin zu durchlaufen und

2.

unverzüglich nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Nr. 1 für mindestens zehn Jahre ausschließlich in bayerischen Bedarfsgebieten eine entsprechende Tätigkeit in der hausärztlichen Versorgung auszuüben.

 2Bedarfsgebiete sind die nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für die hausärztliche Versorgung in Bayern festgestellten Gebiete. 3Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt).

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