Art. 7 BayLBG
Befähigung für ein Lehramt
(1) Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.
(2) Das Staatsministerium stellt fest, ob eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Befähigung der Befähigung für ein Lehramt im Sinn dieses Gesetzes entspricht.
(3) Entspricht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinn dieses Gesetzes, sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen aber durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so setzt die Feststellung der Lehramtsbefähigung eine entsprechende Nachqualifikation im Freistaat Bayern voraus.
(4) 1Für Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Diplom erworben haben, das eine Ausbildung für den Beruf des Lehrers abschließt, oder die die Berechtigung erworben haben, den Beruf des Lehrers auszuüben, sind für die Feststellung der Lehramtsbefähigung die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie die nach diesem Gesetz ergehenden Ausführungsvorschriften maßgebend; dies gilt entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. 2Für diesen Bewerberkreis ist der Nachweis der für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig. 3Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang werden für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingestellt und erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge im Vorbereitungsdienst für die entsprechende Laufbahn. 4Das Staatsministerium regelt die Einzelheiten des Vollzugs der Richtlinie durch Rechtsverordnung, insbesondere Merkmale, Voraussetzungen, Inhalte, Bewertung, Verfahren und Zuständigkeiten hinsichtlich des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung.
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