Art. 14 BayLErzGG
Übergangsregelungen
(1) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 oder vor dem 1. Juli 2002 geboren oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen worden sind, gilt Art. 9 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (GVBl S. 132, BayRS 2170-3-A).
(2) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen worden sind, gilt das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (GVBl S. 132, BayRS 2170-3-A), geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.
(3) Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 und vor dem 1. April 2008 geboren oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen worden sind, gilt das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz- in der vorliegenden Fassung mit der Maßgabe, dass in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 die Worte „25 000 € und bei anderen Berechtigten 22 000 €“ durch die Worte „16 500 € und bei anderen Berechtigten 13 500 €“ ersetzt werden.
(4) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2017 geboren sind, gilt Art. 5 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.
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