Art. 9 BayLErzGG

Rechtsweg

1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Art. 1 bis 8 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.