Art. 2 BayLobbyRG

Ausnahmen von der Registerpflicht

1Die Interessenvertretung unterliegt keiner Registerpflicht

1.

bei Eingaben oder Anfragen von natürlichen Personen, die ausschließlich persönliche Interessen formulieren, unabhängig davon, ob es sich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt;

2.

bei ausschließlich lokalem Charakter, soweit nicht mehr als zwei Stimmkreise unmittelbar betroffen sind;

3.

im Rahmen

a)

von Petitionen nach Art. 115 der Verfassung,

b)

der Mitwirkung an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse des Landtags,

c)

der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandates,

d)

der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung,

e)

der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellungen und Erörterungen von Rechtsfragen,

f)

von Expertisen, die direkt oder individuell zur Erlangung von Sachinformationen, Daten oder Fachwissen angefordert wurden,

g)

der nach Art. 110, 111 und 111a der Verfassung geschützten Tätigkeiten der Medien;

4.

im Rahmen der Tätigkeit

a)

der Kirchen, sonstiger Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit religionsspezifische oder weltanschauliche Belange betroffen sind,

b)

der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, soweit sie ihre Funktion als Tarifpartner wahrnehmen,

c)

der Spitzenorganisationen nach Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes,

d)

des diplomatischen und konsularischen Verkehrs,

e)

der kommunalen Spitzenverbände,

f)

der politischen Parteien nach dem Parteiengesetz,

g)

der politischen Stiftungen, denen aus dem Bundes- oder Landeshaushalt Globalzuschüsse zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gewährt werden;

5.

bei Einrichtungen, die über keine dauerhafte Vertretung in Deutschland verfügen und sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen von Nachhaltigkeit einsetzen und deren Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist.

2Eine freiwillige Eintragung in das Lobbyregister bleibt unberührt.

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