Art. 7 BayLobbyRG

Bericht und Evaluation

(1) Der Landtag veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des Lobbyregisters, erstmalig zum 30. September 2023 für die vergangenen zwei Kalenderjahre.

(2) Der Landtag überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes erstmalig fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes und veröffentlicht die Ergebnisse der Überprüfung.

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