Art. 15 BayLplG

Regionalpläne

(1) 1Regionalpläne sind aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. 2Sie legen unter Beachtung der im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Ziele der Raumordnung die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung einer Region fest.

(2) Regionalpläne dürfen enthalten

1.

die Festlegung der Zentralen Orte der Grundversorgung sowie Vorgaben für deren Sicherung und Entwicklung hinsichtlich ihrer zentralörtlichen Aufgaben,

2.

Festlegungen zu den Gebietskategorien und

3.

regionsweit raumbedeutsame Festlegungen.

(3) 1Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden ausgearbeitet und die in ihnen enthaltenen Festlegungen von den Regionalen Planungsverbänden im Einvernehmen mit der zuständigen höheren Landesplanungsbehörde als Rechtsverordnung beschlossen. 2Das Einvernehmen beschränkt sich auf die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Regionalplans.

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