Art. 29 BayLplG
Verwaltungskosten
1Für Amtshandlungen auf Grund dieses Gesetzes werden keine Verwaltungskosten erhoben. 2Abweichend von Satz 1 werden bei Zielabweichungsverfahren (Art. 4) vom Antragsteller die notwendigen Kosten für Gutachten als Auslagen erhoben.
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