Art. 4 BayLSportBeirG

1Die Tätigkeit im Landessportbeirat ist ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Landessportbeirats erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes , falls ihnen keine höhere Vergütung zusteht.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.