Art. 1 BayLStG

Errichtung

1Unter dem Namen „Bayerische Landesstiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. 2Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.