Art. 11 BayLStG

Satzung

1Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung2) geregelt. 2Die Staatsregierung erläßt die Satzung nach Anhörung des Stiftungsrats, dies gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen.

Fußnote(n):

2)
BayRS 282-2-10-1-F

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