Art. 11 BayLStG
Satzung
1Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung2) geregelt. 2Die Staatsregierung erläßt die Satzung nach Anhörung des Stiftungsrats, dies gilt entsprechend für Änderungen und Ergänzungen.
Fußnote(n):
- 2)
- BayRS 282-2-10-1-F
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