Art. 4 BayLStG

Vermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus

1.

dem zum 31. Dezember 2013 vorhandenen Kapitalstock sowie

2.

sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.