Art. 11 BayLTUntG

Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuß oder ersuchte Behörden

(1) 1Der Untersuchungsausschuß erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise. 2Die Strafprozeßordnung1) ist entsprechend anzuwenden. 3Das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis bleibt jedoch unberührt.

(2) 1Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, Ersuchen des Untersuchungsausschusses um Beweiserhebung Folge zu leisten. 2Der Rechts- und Amtshilfe soll sich der Untersuchungsausschuß nur im Rahmen der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes2) und der Strafprozeßordnung bedienen.

(3) Über die Untersuchungshandlungen durch die ersuchten Behörden sind Protokolle aufzunehmen.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 312-2
2)
BGBl. FN 300-2

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