Art. 8 BayMaxOG
1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung in einem Ordensstatut1). 2Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers.
Fußnote(n):
- 1)
- BayRS 1132-4-1-S
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