Art. 8 BayMaxOG

1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung in einem Ordensstatut1). 2Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers.

Fußnote(n):

1)
BayRS 1132-4-1-S

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