Art. 5 BayMdVfGHEntschG
(1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 1947 in Kraft2).
(2) Die Bestimmungen über die Nebentätigkeit der Beamten treffen auf die Mitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof nicht zu.
(3) Durchführungsbestimmungen erläßt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Fußnote(n):
- 2)
- Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 3. September 1949 (Nr. 22 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 26. September 1949, S. 229)
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