Die Landeszentrale kann Einzelheiten des Genehmigungs-, Anzeige- und Zuweisungsverfahrens nach den Art. 25 bis 27, Fragen der Programmorganisation und der einzubringenden Angebote sowie das Nähere zur Konkretisierung der Genehmigungsfreiheit nach Art. 26 durch Satzung regeln.