Art. 35 BayMG

Weiterverbreitung

(1) Unbeschadet der Regelungen in § 103 MStV ist die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen zulässig bei

1.

terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogrammen, soweit sie im gesamten Bereich einer Kabelanlage oder im gesamten Bereich eines technisch abgrenzbaren Teils einer Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand allgemein empfangen werden können,

2.

bundesweit herangeführten inländischen Rundfunkprogrammen, die rechtmäßig veranstaltet werden,

3.

ausländischen Programmen, die nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Gesetzes dienen und die Ausgewogenheit der inländischen Programme nicht erheblich stören sowie den Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht eingeräumt ist und sachgerechte, umfassende und wahrheitsgemäße Information gewährleistet ist.

(2) Eine Weiterverbreitung nach Abs. 1 ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter oder Anbieter des Programms oder der Betreiber der Kabelanlage glaubhaft macht, dass der Weiterverbreitung Urheberrechte Dritter nicht entgegenstehen und die Landeszentrale von Urheberansprüchen Dritter freistellt.

(3) Der Betreiber der Kabelanlage hat die Weiterverbreitung vor Beginn der Landeszentrale anzuzeigen.

(4) Die Landeszentrale kann die zeitversetzte oder unvollständige Weiterverbreitung eines Programms untersagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind.

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