Art. 2 BayMoG

Modellregionen, Verordnungsermächtigung

1Als Modellregion können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration festgesetzt werden

1.

Landkreise, auch soweit es um Freistellungen für staatliche Landratsämter geht,

2.

kreisfreie Gemeinden,

3.

kreisangehörige Gemeinden und

4.

Verwaltungsgemeinschaften.

 2Je Regierungsbezirk soll mindestens eine Modellregion festgesetzt werden. 3Ein Anspruch auf Festsetzung als Modellregion besteht nicht.

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