Art. 11 BayMRVG
Freizeitgestaltung
(1) 1Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit und Anregungen, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. 2Freizeitangebote und tagesstrukturierende Maßnahmen sind innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung zu gewährleisten.
(2) Der untergebrachten Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.
(3) Beschränkungen bei der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, wenn andernfalls die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet würden oder der Aufwand für Sicherung und Kontrolle unverhältnismäßig hoch wäre.
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