Art. 25 BayMRVG

Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen eine untergebrachte Person können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres Gesundheitszustands in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung oder die Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person entweicht.

(2) Zulässige besondere Sicherungsmaßnahmen sind

1.

die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln,

2.

die Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen (Fixierung),

3.

die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtung,

4.

der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,

5.

die nächtliche Nachschau,

6.

die Trennung von anderen untergebrachten Personen,

7.

der Entzug oder die Beschränkung des gemeinschaftlichen Aufenthalts im Freien,

8.

die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände,

9.

die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang, soweit nicht Nr. 2, 3 oder Nr. 8.

(3) 1Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 sind nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich sind. 2Die untergebrachte Person ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und im Fall der Fixierung durch geeignete Beschäftigte ständig und unmittelbar zu beobachten. 3Bei der Fixierung dürfen nur Beschäftigte zur Beobachtung eingesetzt werden, die ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurden. 4Die Fixierung ist der untergebrachten Person durch die Maßregelvollzugseinrichtung anzukündigen. 5Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für 24 Stunden. 6Nach Beendigung einer Fixierung ist die untergebrachte Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen.

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 4 bis 9 sind auch zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sich die untergebrachte Person selbst oder mit der Hilfe einer dritten Person der Obhut der Einrichtung entzieht, oder wenn eine erhebliche Störung des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 9 sind bei einem Transport der untergebrachten Person auch zulässig, wenn aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen die Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person entweicht.

(6) 1Die Anordnung einer besonderen Sicherungsmaßnahme nach Abs. 2 Nr. 2, 3, 8 oder Nr. 9 hat durch eine Ärztin oder einen Arzt zu erfolgen. 2Die Ärztin oder der Arzt stellt eine angemessene ärztliche Überwachung sicher.

(7) 1Zu dokumentieren sind

1.

die Anordnung,

2.

Entscheidungen zur Fortdauer,

3.

die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen einschließlich der ärztlichen Tätigkeit und

4.

bei einer Fixierung

a)

die Gründe der Anordnung und

b)

der Hinweis nach Abs. 3 Satz 6.

 2Art. 32 bleibt unberührt.

(8) 1Wenn der untergebrachten Person durch besondere Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 3, 8 oder 9 über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, bedarf es der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts. 2Ohne Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. 3Die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen, es sei denn, es ist absehbar, dass die besondere Sicherungsmaßnahme vor der Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird. 4Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und die Maßnahme vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(9) 1Die Fixierung bedarf stets der vorherigen Genehmigung des zuständigen Gerichts, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Maßnahme. 2Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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