Art. 36 BayMRVG

Freiwilliger Verbleib nach Beendigung der Unterbringung

1Aus fürsorgerischen Gründen und auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung kann der untergebrachten Person auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag der freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugseinrichtung

1.

bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags oder

2.

bis zum Vormittag des auf den Ablauf der Unterbringungsfrist folgenden Werktags

gestattet werden. 2Die untergebrachte Person ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen.

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